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Seniorenarbeit; Informationen über Hilfen im Rahmen der Sozialhilfe
Hinweis: die folgenden Daten werden über das BayernPortal bereitgestellt.
Als Hilfe in anderen Lebenslagen (Sozialhilfe) werden nach § 71 Sozialgesetzbuch XII besondere Maßnahmen der Altenhilfe gewährt, z.B. Hilfe bei der Beschaffung oder zur Erhaltung einer altersgerechten Wohnung, bei der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste sowie in allen Fragen, die die Aufnahme in ein Altenheim betreffen. In Betracht kommt auch eine Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Bedürfnissen dienen. Diese persönlichen Hilfen werden ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt. Nur für wirtschaftliche Hilfen gilt die allgemeine Einkommensgrenze des § 85 Sozialgesetzbuch XII (Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 (siehe Lebensunterhalt, Hilfe zum) + 70 % der Regelbedarfsstufe 1 für weitere Familienmitglieder + Kosten der Unterkunft in angemessenem Umfang).
Der Träger der Sozialhilfe nimmt wegen der älteren Menschen gewährten Hilfe (z.B. wegen Übernahme von Kosten eines Altenheim- oder Pflegeheimaufenthaltes Pflege, Hilfe zur) nur Ehegatten und Verwandte ersten Grades (Kinder) in Anspruch. Dabei gilt zugunsten der Unterhaltspflichtigen ein großzügiger Einkommensschutz (§§ 93, 94 Sozialgesetzbuch XII).
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Stand: 29.11.2011
Alten Menschen können Altenhilfe beantragen.
Die Altenhilfe wird bei altersbedingtem und ggf. finanziellem Hilfebedarf gewährt.
Die Altenhilfe in Form von Beratung und Unterstützung wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt werden, wenn sie erforderlich ist.
Sonstige Leistungen, wie z. B. Sach- und Geldleistungen werden im Rahmen der Altenhilfe nur gewährt, wenn das Einkommen des alten Menschen die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. Sozialgesetzbuch XII (Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 + 70 % der Regelbedarfsstufe 1 für weitere Familienmitglieder + Kosten der Unterkunft in angemessenem Umfang) nicht überschreitet und kein ausreichendes Vermögen vorhanden ist.
Die Altenhilfe kann bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Diese veranlasst die Feststellung des notwendigen Hilfebedarfs.
Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Gewährung von Hilfe nicht entgegenstehen, ergeht ein Bewilligungsbescheid.
Der Träger der Sozialhilfe nimmt wegen der pflegebedürftigen Menschen gewährten Hilfe (z. B. wegen Übernahme von Kosten eines Altenheim- oder Pflegeheimaufenthaltes) nur von Ehegatten und Verwandten ersten Grades (Kinder) Unterhalt in Anspruch. Dabei gilt zugunsten der Unterhaltspflichtigen ein großzügiger Einkommensschutz. Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, wenn deren jährliches Gesamteinkommen 100.000 EUR nicht übersteigt.
Diese Hilfe setzt ein, sobald der zuständigen Stelle oder einer von ihm beauftragten Stelle bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.